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941.112 CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - c) Verfahren

II. Zusammensetzung und Wahl
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Art. 11 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · c) Verfahren

1. Das Amt der Vermittlerin oder des Vermittlers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitgliedschaft in den Schlichtungsstellen werden öffentlich ausgeschrieben.

2. Kreisgerichte und Kantonsgericht hören vor der Wahl die sich im Aufgabenbereich der Schlichtungsstellen betätigenden Vereinigungen an.

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