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941.112 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - b) Zuständigkeit

II. Zusammensetzung und Wahl
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Art. 10 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · b) Zuständigkeit

1. Das Kreisgericht wählt

a) die Vermittlerin oder den Vermittler;

b) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers;

c) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;

d) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.

2. Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

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