941.112
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - b) Zuständigkeit
II. Zusammensetzung und Wahl
Art. 10 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · b) Zuständigkeit
1. Das Kreisgericht wählt
a) die Vermittlerin oder den Vermittler;
b) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers;
c) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;
d) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.
2. Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.