941.112
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Geltungsbereich
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Geltungsbereich
1. Dieser Erlass regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.
2. Schlichtungsbehörden sind
a) das Vermittlungsamt;
b) die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;
c) die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse;
d) die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.[3]