941.10
CH-SG
Art. 5 Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richterinnen und Richter - Verwaltungsgericht
Art. 5 Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richterinnen und Richter · Verwaltungsgericht
1. Dem Verwaltungsgericht gehören an
a)* zwei hauptamtliche Richterinnen und Richter;
b)* sechs nebenamtliche Richterinnen und Richter.