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941.10 CH-SG

Art. 5 Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richterinnen und Richter - Verwaltungsgericht

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Art. 5 Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richterinnen und Richter · Verwaltungsgericht

1. Dem Verwaltungsgericht gehören an

a)* zwei hauptamtliche Richterinnen und Richter;

b)* sechs nebenamtliche Richterinnen und Richter.

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