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Art. 4 Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richterinnen und Richter - Handelsgericht

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Art. 4 Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richterinnen und Richter · Handelsgericht

1. Dem Handelsgericht gehören ausser der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten 25 Handelsrichterinnen und Handelsrichter an.

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