941.1
GERG
CH-SG
Art. 99 Gerichtsgesetz (GerG) - c) Reglement
D. Schlussbestimmungen
Art. 99 GerG · c) Reglement
1. Das Kantonsgericht erlässt durch Reglement nähere Vorschriften über Organisation und Geschäftsgang der Gerichte. Es kann durch Reglement oder durch Weisung Ausnahmen vom Amtsgeheimnis, die Zulassung von Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstattern sowie die Bekanntgabe von Entscheiden regeln.
2. Es regelt im Rahmen des Budgets die Anstellung von Auditorinnen oder Auditoren zur beruflichen Ausbildung.
3. Dem Verwaltungsgericht stehen diese Befugnisse für seinen Zuständigkeits- und Aufsichtsbereich, dem Versicherungsgericht für seinen Zuständigkeitsbereich zu.