941.1
GERG
CH-SG
Art. 98 Gerichtsgesetz (GerG) - b) Verordnung
D. Schlussbestimmungen
Art. 98 GerG · b) Verordnung
1. Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht und das Versicherungsgericht erlassen gemeinsam durch Verordnung Vorschriften über
a) ...
b) Gebühren und andere Gerichtskosten;
c) Entschädigungen der nebenamtlichen Richterinnen oder Richter;
d) Entschädigungsansätze für Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und andere am Prozess mitwirkende Dritte.
2. Es regeln durch Verordnung
1. das Kantonsgericht die Organisation der Vermittlerämter und der Schlichtungsstellen;
2.* das Verwaltungsgericht die Organisation der Verwaltungsrekurskommission.
3. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Kantonsrates zur Festsetzung des Budgets.