Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 98 Gerichtsgesetz (GerG) - b) Verordnung

D. Schlussbestimmungen
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Art. 98 GerG · b) Verordnung

1. Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht und das Versicherungsgericht erlassen gemeinsam durch Verordnung Vorschriften über

a) ...

b) Gebühren und andere Gerichtskosten;

c) Entschädigungen der nebenamtlichen Richterinnen oder Richter;

d) Entschädigungsansätze für Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und andere am Prozess mitwirkende Dritte.

2. Es regeln durch Verordnung

1. das Kantonsgericht die Organisation der Vermittlerämter und der Schlichtungsstellen;

2.* das Verwaltungsgericht die Organisation der Verwaltungsrekurskommission.

3. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Kantonsrates zur Festsetzung des Budgets.

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