941.1
GERG
CH-SG
Art. 97 Gerichtsgesetz (GerG) - Ergänzendes Recht a) Kantonsratsbeschluss
D. Schlussbestimmungen
Art. 97 GerG · Ergänzendes Recht a) Kantonsratsbeschluss
1. Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss die Zahl
a) ...
b) ...
c) der Mitglieder und der von ihm zu wählenden Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter des Kantonsgerichtes;
d) der Handelsrichterinnen oder Handelsrichter;
e)* der Richterinnen oder Richter des Verwaltungsgerichtes.
2. Er legt für jedes Kreisgericht eine Mindestzahl und eine Höchstzahl der Richterinnen oder Richter fest.
3. Das Kantonsgericht bestimmt vor der Wahl die Zahl der zu wählenden
a) hauptamtlichen und teilamtlichen Richterinnen oder Richter;
b) nebenamtlichen Richterinnen oder Richter.