941.1
GERG
CH-SG
Art. 9 Gerichtsgesetz (GerG) - Schlichtungsstelle a) für Miet- und Pachtverhältnisse
B. Organisation - I. Gerichte - 2. Gerichtskreis
Art. 9 GerG · Schlichtungsstelle a) für Miet- und Pachtverhältnisse
1. Der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sowie Fachleute in der erforderlichen Zahl an. Diese sind je zur Hälfte Mietende oder Pachtende und Vermietende oder Verpachtende.
2. Soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist, wirken mit
a) eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter;
b) eine Vermieterin oder ein Vermieter oder eine Verpächterin oder ein Verpächter.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VZ.2004.31 · sg (Art. 9 i.V.m. 69 und 81 GerG)
Conciliation Authority Fine Overruled by Federal Law on Sanctions
These cantonal provisions were the basis on which the lower court imposed the administrative fine, which was then reviewed.