Art. 67 Gerichtsgesetz (GerG) - Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
Art. 67 GerG · Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber
a) leitet die Gerichtskanzlei. Sind in einem Gericht mehrere Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber tätig, kann ein Kanzleivorstand bezeichnet werden;
b) hat im Gericht beratende Stimme mit Antragsrecht, führt Protokolle und verfasst die Entscheide;
c) wirkt auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten, beim Kreisgericht der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters, in Einzelrichterfällen mit. Beim Kreisgericht ist die Mitwirkung auf anspruchsvolle und aufwändige Fälle beschränkt.
2. Sie oder er steht unter der unmittelbaren Aufsicht der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten. Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht durch die Verfahrensleiterin oder den Verfahrensleiter.