941.1
GERG
CH-SG
Art. 62 Gerichtsgesetz (GerG) - c) Presse
C. Verfahren - I. Justizgrundsätze
Art. 62 GerG · c) Presse
1. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann der Presse besondere Plätze zuweisen.
2. Sie oder er kann Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstattern Akteneinsicht gewähren.
3. Sie oder er kann sie zu nichtöffentlichen Verhandlungen zulassen, wenn öffentliche und schutzwürdige private Interessen nicht beeinträchtigt werden.