Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 62 Gerichtsgesetz (GerG) - c) Presse

C. Verfahren - I. Justizgrundsätze
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Art. 62 GerG · c) Presse

1. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann der Presse besondere Plätze zuweisen.

2. Sie oder er kann Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstattern Akteneinsicht gewähren.

3. Sie oder er kann sie zu nichtöffentlichen Verhandlungen zulassen, wenn öffentliche und schutzwürdige private Interessen nicht beeinträchtigt werden.

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