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941.1 GERG CH-SG

Art. 6 Gerichtsgesetz (GerG) - Kreisgericht

B. Organisation - I. Gerichte - 2. Gerichtskreis
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Art. 6 GerG · Kreisgericht

1. Dem Kreisgericht gehören als Mitglieder in der erforderlichen Zahl an

a)* hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder Richter;

b)* nebenamtliche Richterinnen oder Richter.

2. Das Kreisgericht ist in Abteilungen gegliedert. Es spricht Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern. Kommt in Straffällen eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren in Betracht, spricht es Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern.

3. Zum Ausgleich der Arbeitsbelastung kann das Kantonsgericht Richterinnen oder Richter als Stellvertretung in einem anderen Gerichtskreis einsetzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

UV.2006.26 · sg (Art. 6 GerG)
Insurance Benefit Denial for Lumbar Pain Causation
The decision mentions 'im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG' which is a procedural mention, but Art. 53 GerG is the cited procedural basis. Art. 6 GerG is not explicitly cited in the operative part.