Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 58 Gerichtsgesetz (GerG) - Amtssprache

C. Verfahren - I. Justizgrundsätze
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Art. 58 GerG · Amtssprache

1. Richterinnen oder Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.

2. Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, so kann das Gericht ihre Verwendung zulassen.

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