941.1
GERG
CH-SG
Art. 58 Gerichtsgesetz (GerG) - Amtssprache
C. Verfahren - I. Justizgrundsätze
Art. 58 GerG · Amtssprache
1. Richterinnen oder Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.
2. Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, so kann das Gericht ihre Verwendung zulassen.