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941.1 GERG CH-SG

Art. 57 Gerichtsgesetz (GerG) - c) Überweisung an ein anderes Gericht

C. Verfahren - I. Justizgrundsätze
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Art. 57 GerG · c) Überweisung an ein anderes Gericht

1. Ist in einem Gerichtskreis ein Gericht infolge Ausstandes nicht vollständig besetzt, so weist die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes den Fall dem Gericht eines anderen Gerichtskreises zu.

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