941.1
GERG
CH-SG
Art. 49 Gerichtsgesetz (GerG) - b) politische Gemeinde
B. Organisation - V. Aufsicht und Justizverwaltung
Art. 49 GerG · b) politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde stellt unentgeltlich angemessene Räume zur Verfügung für
a) den Vermittlungsvorstand;
b) Verhandlungen und Einvernahmen von Kreisgericht und Schlichtungsstellen, wenn diese in der Gemeinde zu tagen pflegen;
c) Beweiserhebungen anderer Gerichte.