Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 49 Gerichtsgesetz (GerG) - b) politische Gemeinde

B. Organisation - V. Aufsicht und Justizverwaltung
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Art. 49 GerG · b) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde stellt unentgeltlich angemessene Räume zur Verfügung für

a) den Vermittlungsvorstand;

b) Verhandlungen und Einvernahmen von Kreisgericht und Schlichtungsstellen, wenn diese in der Gemeinde zu tagen pflegen;

c) Beweiserhebungen anderer Gerichte.

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