Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 48 Gerichtsgesetz (GerG) - Lastenteilung a) Staat

B. Organisation - V. Aufsicht und Justizverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 GerG · Lastenteilung a) Staat

1. Der Staat trägt die Kosten der Rechtspflege, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Er erhält die von den Gerichten gesprochenen Gebühren und Ordnungsbussen.

← Art. 47 GerG Gerichtsgesetz (GerG) - Geltungsbereich Art. 49 GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →