941.1
GERG
CH-SG
Art. 47 Gerichtsgesetz (GerG) - b) Budget
B. Organisation - V. Aufsicht und Justizverwaltung
Art. 47 GerG · b) Budget
1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Rahmen des Budgets die erforderlichen Kredite für die Gerichte.
2. Sie nimmt die Anträge des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes entgegen.
3. Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes haben das Recht, an den Sitzungen der vorberatenden Kommission und des Kantonsrates zum Budget der Gerichte teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.