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941.1 GERG CH-SG

Art. 46 Gerichtsgesetz (GerG) - Befugnisse der Regierung a) Bestand der Gerichte

B. Organisation - V. Aufsicht und Justizverwaltung
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Art. 46 GerG · Befugnisse der Regierung a) Bestand der Gerichte

1. Die Regierung wacht über den gesetzmässigen Bestand der richterlichen Behörden.

2. Sie kann ausnahmsweise auf Vorschlag des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer, des Verwaltungsgerichtes oder des Versicherungsgerichtes ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter eines Gerichtes und die Stellvertretung einer hauptamtlichen Gerichtspräsidentin oder eines hauptamtlichen Gerichtspräsidenten ernennen, wenn es die gesetzmässige Besetzung des Gerichtes oder der ordnungsgemässe Geschäftsgang erfordert.

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