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941.1 GERG CH-SG

Art. 45 Gerichtsgesetz (GerG) - Oberaufsicht des Kantonsrates

B. Organisation - V. Aufsicht und Justizverwaltung
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Art. 45 GerG · Oberaufsicht des Kantonsrates

1. Die Gerichte unterstehen der Oberaufsicht des Kantonsrates.

2. Kantonsgericht, Anklagekammer, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht erstatten dem Kantonsrat jährlich Bericht über die Amtsführung der Gerichte.

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