Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 44 Gerichtsgesetz (GerG) - b) Weisungen

B. Organisation - V. Aufsicht und Justizverwaltung
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Art. 44 GerG · b) Weisungen

1. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Geschäftsführung erteilen.

2. Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht und das Versicherungsgericht

a) erlassen und veröffentlichen Richtlinien über die Ansetzung richterlicher Fristen und Vorladungstermine sowie über die Zustellungsfristen richterlicher Entscheide;

b) legen in ihrem Aufsichtsbereich Wirkungs- und Leistungsvorgaben fest.

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