941.1
GERG
CH-SG
Art. 44 Gerichtsgesetz (GerG) - b) Weisungen
B. Organisation - V. Aufsicht und Justizverwaltung
Art. 44 GerG · b) Weisungen
1. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Geschäftsführung erteilen.
2. Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht und das Versicherungsgericht
a) erlassen und veröffentlichen Richtlinien über die Ansetzung richterlicher Fristen und Vorladungstermine sowie über die Zustellungsfristen richterlicher Entscheide;
b) legen in ihrem Aufsichtsbereich Wirkungs- und Leistungsvorgaben fest.