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941.1 GERG CH-SG

Art. 41 Gerichtsgesetz (GerG) - b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter

B. Organisation - IV. Dienstrecht
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Art. 41 GerG · b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter

1. Nebenamtliche Richterinnen oder Richter der Kreisgerichte dürfen in ihrem Gerichtskreis nicht als Anwältin oder Anwalt oder als Rechtsagentin oder Rechtsagent tätig sein.

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