941.1
GERG
CH-SG
Art. 41 Gerichtsgesetz (GerG) - b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter
B. Organisation - IV. Dienstrecht
Art. 41 GerG · b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter
1. Nebenamtliche Richterinnen oder Richter der Kreisgerichte dürfen in ihrem Gerichtskreis nicht als Anwältin oder Anwalt oder als Rechtsagentin oder Rechtsagent tätig sein.