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941.1 GERG CH-SG

Art. 40 Gerichtsgesetz (GerG) - Nebenbeschäftigung a) hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder Richter

B. Organisation - IV. Dienstrecht
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Art. 40 GerG · Nebenbeschäftigung a) hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder Richter

1. Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder Richter sowie Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung beeinträchtigen kann.

2. Untersagt ist insbesondere

a) hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern die anwaltliche, sachwalterische und treuhänderische Tätigkeit, die Wirtschafts- oder Rechtsberatung von Unternehmungen und Verbänden sowie die selbständige unternehmerische Tätigkeit;

b)* teilamtlichen Richterinnen oder Richtern und Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern eines Gerichtes die Vertretung von Beteiligten an diesem;

c)* hauptamtlichen und teilamtlichen Richterinnen oder Richtern der Verwaltungsrechtspflege die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Staatsverwaltung, für welches das entsprechende Gericht zuständig ist.

3. Hauptamtliche Richterinnen oder Richter bedürfen der Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde und teilamtliche Richterinnen oder Richter sowie Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber machen dieser Mitteilung, wenn sie

1. eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben;

2. dem Verwaltungsrat einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft mit wirtschaftlichem Zweck angehören.

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