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941.1 GERG CH-SG

Art. 3bis Gerichtsgesetz (GerG) - Richterinnen und Richter

A. Einleitung
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Art. 3bis GerG · Richterinnen und Richter

1. Hauptamtliche Richterinnen oder Richter üben ihre Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 75 Prozent aus. Vorbehalten bleibt Art. 31bis dieses Erlasses.

2. Teilamtliche Richterinnen oder Richter üben ihre Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 40 Prozent aus.

3. Nebenamtliche Richterinnen oder Richter üben ihre Tätigkeit ohne feste Anstellung aus.

4. Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter und Fachrichterinnen oder Fachrichter üben ihre Tätigkeit ohne feste Anstellung aus. Vorbehalten bleibt Art. 41bis dieses Erlasses.

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