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941.1 GERG CH-SG

Art. 39 Gerichtsgesetz (GerG) - Erörterung hängiger Fälle

B. Organisation - IV. Dienstrecht
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Art. 39 GerG · Erörterung hängiger Fälle

1. Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und Personal dürfen weder mit den Beteiligten noch mit Personen, die sich für diese verwenden, hängige Fälle erörtern, soweit das Gesetz es nicht vorsieht.

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