941.1
GERG
CH-SG
Art. 39 Gerichtsgesetz (GerG) - Erörterung hängiger Fälle
B. Organisation - IV. Dienstrecht
Art. 39 GerG · Erörterung hängiger Fälle
1. Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und Personal dürfen weder mit den Beteiligten noch mit Personen, die sich für diese verwenden, hängige Fälle erörtern, soweit das Gesetz es nicht vorsieht.