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941.1 GERG CH-SG

Art. 38 Gerichtsgesetz (GerG) - b) Ausnahmen

B. Organisation - IV. Dienstrecht
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Art. 38 GerG · b) Ausnahmen

1. Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes entscheiden in deren Zuständigkeits- und Aufsichtsbereich, ob Gerichtsakten herauszugeben oder über Gerichtsverfahren Auskünfte zu erteilen sind.

2. Für die Anklagekammer ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.

3. Vorbehalten bleibt eine allgemeine Regelung der Ausnahmen vom Amtsgeheimnis durch Reglement oder Weisung.

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