Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 37 Gerichtsgesetz (GerG) - Amtsgeheimnis a) Grundsatz

B. Organisation - IV. Dienstrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 GerG · Amtsgeheimnis a) Grundsatz

1. Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere dürfen sie nichts über die Beratung des Gerichtes und über die Stimmabgabe verlauten lassen.

← Art. 36 GerG Gerichtsgesetz (GerG) - Geltungsbereich Art. 38 GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →