941.1
GERG
CH-SG
Art. 37 Gerichtsgesetz (GerG) - Amtsgeheimnis a) Grundsatz
B. Organisation - IV. Dienstrecht
Art. 37 GerG · Amtsgeheimnis a) Grundsatz
1. Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere dürfen sie nichts über die Beratung des Gerichtes und über die Stimmabgabe verlauten lassen.