Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 35 Gerichtsgesetz (GerG) - Beschlussfassung

B. Organisation - III. Ergänzende Vorschriften über Organisation und Verwaltung
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Art. 35 GerG · Beschlussfassung

1. Zu Wahlen und Verwaltungsgeschäften des Gerichtes werden die Mitglieder einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit ihrer Mehrheit erforderlich.

2. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

3. Vorbehalten bleibt die Übertragung von Befugnissen an einen Verwaltungsausschuss.

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