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941.1 GERG CH-SG

Art. 33 Gerichtsgesetz (GerG) - c) Kreisgericht

B. Organisation - III. Ergänzende Vorschriften über Organisation und Verwaltung
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Art. 33 GerG · c) Kreisgericht

1. Das Kreisgericht bestimmt im Rahmen des Stellenplans den Beschäftigungsgrad der Richterinnen oder Richter und wählt aus der Mitte der hauptamtlichen und der teilamtlichen Richterinnen oder Richter

a) die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes;

b) die Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung;

c) Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;

d) Familienrichterinnen oder Familienrichter.

2. Es ordnet

1. die Organisation des Kreisgerichtes;

2. den Einsatz der Präsidentin oder des Präsidenten, der Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung und der Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber für das Kreisgericht;

3. die ausserordentliche Stellvertretung der Vermittlerinnen oder Vermittler.

3. Es bezeichnet die Sekretariate der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.

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