941.1
GERG
CH-SG
Art. 31 Gerichtsgesetz (GerG) - Befugnisse a) im allgemeinen
B. Organisation - III. Ergänzende Vorschriften über Organisation und Verwaltung
Art. 31 GerG · Befugnisse a) im allgemeinen
1. Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen der Gesetzgebung, indem sie insbesondere
a) die Mitglieder den Abteilungen zuteilen und die Stellvertretung innerhalb des Gerichtes ordnen;
b) die Gerichtsschreiberinnen oder die Gerichtsschreiber und das übrige Personal wählen.