Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 30 Gerichtsgesetz (GerG) - b) durch den Kantonsrat

B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
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Art. 30 GerG · b) durch den Kantonsrat

1. Wer erstmals vom Kantonsrat in ein Gericht gewählt wird, leistet Pflichteid oder Handgelübde vor dem Kantonsrat. Vorbehalten bleibt Art. 29 Abs. 3 dieses Gesetzes.

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