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941.1 GERG CH-SG

Art. 29 Gerichtsgesetz (GerG) - Vereidigung a) durch Präsidentin oder Präsident des Kreisgerichtes, der Regierung oder des Verwaltungsgerichtes

B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
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Art. 29 GerG · Vereidigung a) durch Präsidentin oder Präsident des Kreisgerichtes, der Regierung oder des Verwaltungsgerichtes

1. Vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kreisgerichtes leisten Pflichteid oder Handgelübde

a) Vermittlerin oder Vermittler und Stellvertreterin oder Stellvertreter;

b) Richterinnen oder Richter des Kreisgerichtes;

c) ...

d) Präsidentin oder Präsident, Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der Regierung vereidigt die Kreisgerichtspräsidentinnen oder Kreisgerichtspräsidenten.

3. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes vereidigt

a)* die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter und die Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission;

b)* die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter des Versicherungsgerichtes.

4. Wer wiedergewählt wird oder ein anderes Amt übernimmt, muss Pflichteid oder Handgelübde nicht wiederholen.

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