941.1
GERG
CH-SG
Art. 28 Gerichtsgesetz (GerG) - Amtsdauer
B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
Art. 28 GerG · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes zwei Jahre.
2. Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni.