Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 28 Gerichtsgesetz (GerG) - Amtsdauer

B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
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Art. 28 GerG · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes zwei Jahre.

2. Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni.

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