941.1
GERG
CH-SG
Art. 27 Gerichtsgesetz (GerG) - c) Unvereinbarkeit
B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
Art. 27 GerG · c) Unvereinbarkeit
1. Die Mitglieder des Kantonsgerichtes können weder Mitglied noch Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber eines anderen kantonalen Gerichtes der Zivil- und der Strafrechtspflege sein, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes keinem anderen kantonalen Gericht der Verwaltungsrechtspflege angehören, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
2. ...
3. Die verfassungsmässigen Ausschliessungsgründe gelten für alle Gerichte.