941.1
GERG
CH-SG
Art. 25 Gerichtsgesetz (GerG) - Wahlfähigkeit a) im Allgemeinen
B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
Art. 25 GerG · Wahlfähigkeit a) im Allgemeinen
1. Wahlfähig als Richterin oder Richter, Ersatzrichterin oder Ersatzrichter ist jede stimmfähige Person.
2. Richterinnen oder Richter und Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter können ihr Amt ausüben, wenn sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnen. Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtspflichten gewährleistet ist.
3. Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes müssen nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnen.