941.1
GERG
CH-SG
Art. 24 Gerichtsgesetz (GerG) - 4. Kantonsrat
B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
Art. 24 GerG · 4. Kantonsrat
1. Der Kantonsrat wählt
a)* die hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitglieder und aus den hauptamtlichen Mitgliedern Präsidentin oder Präsident des Kantonsgerichtes;
b) die Handelsrichterinnen oder Handelsrichter;
c) ...
d) die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Anklagekammer;
e)* die hauptamtlichen, teilamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen oder Richter sowie die Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission;
ebis)* die Mitglieder des Versicherungsgerichtes;
f)* die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und aus deren hauptamtlichen Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten.