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941.1 GERG CH-SG

Art. 24 Gerichtsgesetz (GerG) - 4. Kantonsrat

B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
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Art. 24 GerG · 4. Kantonsrat

1. Der Kantonsrat wählt

a)* die hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitglieder und aus den hauptamtlichen Mitgliedern Präsidentin oder Präsident des Kantonsgerichtes;

b) die Handelsrichterinnen oder Handelsrichter;

c) ...

d) die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Anklagekammer;

e)* die hauptamtlichen, teilamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen oder Richter sowie die Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission;

ebis)* die Mitglieder des Versicherungsgerichtes;

f)* die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und aus deren hauptamtlichen Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten.

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