941.1
GERG
CH-SG
Art. 23 Gerichtsgesetz (GerG) - 3. Kantonsgericht
B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
Art. 23 GerG · 3. Kantonsgericht
1. Das Kantonsgericht wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (10). Vereinigungen, die sich den Fragen der Gleichberechtigung von Frau und Mann widmen, können Wahlvorschläge für Präsidentin oder Präsident unterbreiten.