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941.1 GERG CH-SG

Art. 22 Gerichtsgesetz (GerG) - 2. Kreisgericht

B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
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Art. 22 GerG · 2. Kreisgericht

1. Das Kreisgericht wählt

a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die Fachleute der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;

b) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse;

c) die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

2. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident kann ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter für die Schlichtungsstellen bestimmen.

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