941.1
GERG
CH-SG
Art. 22 Gerichtsgesetz (GerG) - 2. Kreisgericht
B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
Art. 22 GerG · 2. Kreisgericht
1. Das Kreisgericht wählt
a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die Fachleute der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;
b) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse;
c) die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
2. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident kann ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter für die Schlichtungsstellen bestimmen.