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941.1 GERG CH-SG

Art. 20 Gerichtsgesetz (GerG) - Wahlorgane 1. Stimmberechtigte des Gerichtskreises

B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
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Art. 20 GerG · Wahlorgane 1. Stimmberechtigte des Gerichtskreises

1. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden des Gerichtskreises wählen als Mitglieder des Kreisgerichtes

a)* die Präsidentin oder den Präsidenten;

b)* die hauptamtlichen und die teilamtlichen Richterinnen oder Richter;

c)* die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter.

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