941.1
GERG
CH-SG
Art. 20 Gerichtsgesetz (GerG) - Wahlorgane 1. Stimmberechtigte des Gerichtskreises
B. Organisation - II. Wahl der Gerichte
Art. 20 GerG · Wahlorgane 1. Stimmberechtigte des Gerichtskreises
1. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden des Gerichtskreises wählen als Mitglieder des Kreisgerichtes
a)* die Präsidentin oder den Präsidenten;
b)* die hauptamtlichen und die teilamtlichen Richterinnen oder Richter;
c)* die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter.