Art. 18 Gerichtsgesetz (GerG) - Verwaltungsgericht
Art. 18 GerG · Verwaltungsgericht
1. Dem Verwaltungsgericht gehören als Mitglieder hauptamtliche, teilamtliche und nebenamtliche Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Zahl an.
2. Die Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.
3. Das Verwaltungsgericht spricht Recht in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleiben
a) die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der hauptamtlichen und teilamtlichen Mitglieder nach Art. 39bis, Art. 59 Abs. 2, Art. 59bis Abs. 3 und Art. 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965;
b) die Rechtsprechung in Fünferbesetzung, wenn
1. eine Rechtsfrage erstmals zu beurteilen ist;
2. die Regierung als Vorinstanz entschieden hat;
3. von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs- oder des Bundesgerichtes abgewichen werden soll;
4. es die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anordnet.