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941.1 GERG CH-SG

Art. 112 Gerichtsgesetz (GerG) - d) mündliche Eröffnung

D. Schlussbestimmungen
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Art. 112 GerG · d) mündliche Eröffnung

1. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zivilrechtspflege über den Fristenlauf aufgrund mündlicher Eröffnung richterlicher Entscheide gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter.

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