941.1
GERG
CH-SG
Art. 112 Gerichtsgesetz (GerG) - d) mündliche Eröffnung
D. Schlussbestimmungen
Art. 112 GerG · d) mündliche Eröffnung
1. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zivilrechtspflege über den Fristenlauf aufgrund mündlicher Eröffnung richterlicher Entscheide gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter.