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941.1 GERG CH-SG

Art. 111 Gerichtsgesetz (GerG) - c) nebenamtliche Kantonsrichter

D. Schlussbestimmungen
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Art. 111 GerG · c) nebenamtliche Kantonsrichter

1. Der Grosse Rat kann nebenamtliche Kantonsrichter auf eine beschränkte Amtsdauer von drei Jahren wiederwählen, wenn diese bis Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Amt stehen und das für den Bezug von Altersrenten erforderliche Alter noch nicht zurückgelegt haben.

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