Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.1 GERG CH-SG

Art. 110 Gerichtsgesetz (GerG) - b) Kantonsgericht

D. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 110 GerG · b) Kantonsgericht

1. Wo die Gesetzgebung keine näheren Vorschriften enthält, entscheidet das Kantonsgericht

a) als Berufungsinstanz in der Besetzung von drei Richtern;

b)* als erste Instanz sowie als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Anwaltskammer in der Besetzung von fünf Richtern;

c) als Gesamtkantonsgericht in der Besetzung von sieben Richtern.

← Art. 109 GerG Gerichtsgesetz (GerG) - Geltungsbereich Art. 111 GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →