941.1
GERG
CH-SG
Art. 10 Gerichtsgesetz (GerG) - b) für Arbeitsverhältnisse
B. Organisation - I. Gerichte - 2. Gerichtskreis
Art. 10 GerG · b) für Arbeitsverhältnisse
1. Der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sowie je zur Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der erforderlichen Zahl an. Höhere Angestellte gelten als Arbeitgebende.
2. Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten wirken eine Arbeitgebende oder ein Arbeitgebender und eine Arbeitnehmende oder ein Arbeitnehmender mit.