921.1
UESTG
CH-SG
Art. 2 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Leichte Fälle und Gewinnsucht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 UeStG · Leichte Fälle und Gewinnsucht
1. Der Richter kann bei Übertretungen des Strafrechts von Kanton und Gemeinden in leichten Fällen von Strafe absehen.
2. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist der Richter an den im Gesetz festgesetzten Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.