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Art. 9 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Mündliche Prüfung

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Art. 9 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Mündliche Prüfung

1. Die mündliche Prüfung wird von wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt und dauert höchstens zwei Stunden. Es werden gleichzeitig nicht mehr als drei Kandidatinnen oder Kandidaten geprüft.

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