914.45
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Mündliche Prüfung
Art. 9 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Mündliche Prüfung
1. Die mündliche Prüfung wird von wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt und dauert höchstens zwei Stunden. Es werden gleichzeitig nicht mehr als drei Kandidatinnen oder Kandidaten geprüft.