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Art. 8 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Schriftliche Prüfung

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Art. 8 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Schriftliche Prüfung

1. Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung praktischer Fälle und rechtlicher Probleme der Grundbuchführung und der Beurkundung. Sie steht unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission und dauert höchstens sieben Stunden.

2. Über die den Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehenden Hilfsmittel entscheidet die Prüfungskommission.

3. Ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ungenügend, so wird die Kandidatin oder der Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

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