914.45
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Zulassung zur Prüfung
Art. 5 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Zulassung zur Prüfung
1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer
a) handlungsfähig und weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist;
b) sich über den Besuch geeigneter Ausbildungskurse ausweist;
c)* innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung insgesamt wenigstens zwei Jahre Grundbuchtätigkeit nachweist. Die Lehrzeit wird nicht angerechnet.
2. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie kann bei Verwendung unwahrer Angaben im Anmeldeverfahren die Zulassung verweigern oder widerrufen.