914.45
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Anmeldung und Prüfungsgebühr
Art. 4 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Anmeldung und Prüfungsgebühr
1. Die Durchführung der Prüfung wird im kantonalen Amtsblatt angekündigt. Die Anmeldung ist innert angesetzter Frist unter Beilage der erforderlichen Ausweise bei der kantonalen Abteilung Grundbuchaufsicht einzureichen.
2. Vor der Zulassung zur Prüfung ist die Prüfungsgebühr einzuzahlen. Sie wird bei rechtzeitigem Rückzug der Anmeldung oder bei Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilweise zurückerstattet. Über die Höhe der Rückerstattung entscheidet die Prüfungskommission.