914.45
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Prüfungskommission
Art. 3 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Prüfungskommission
1. Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskommission.
2. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einer oder einem vom Kantonsgericht bestimmten Kantonsrichterin oder Kantonsrichter als Präsidentin oder Präsident, der Leiterin oder dem Leiter der kantonalen Abteilung Grundbuchaufsicht als Vizepräsidentin oder Vizepräsident und einem weiteren Mitglied. Dieses sowie wenigstens zwei Ersatzmitglieder werden von der Regierung gewählt.