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Art. 2 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Fähigkeitsausweis

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Art. 2 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Fähigkeitsausweis

1. Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement des Innern aufgrund einer bestandenen Prüfung über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur selbständigen Grundbuchführung ausgestellt.

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